Description (deu)
Ausgangslage: Gesundheitsberufe in Österreich unterstehen den Anforderungen des Gesundheitswesens. Gesundheit beinhaltet nicht nur die physiologische Ebene, sondern auch psychische Beschwerden. Die Soziale Arbeit greift auf eine lange Tradition im Gesundheitsbereich zurück und definiert ihre Kompetenzen in der Beratung, Unterstützung und Koordination. Allerdings gibt es keinerlei rechtliche Regelung für Sozialarbeiter*innen in Österreich. Ungleichheiten in der Gesundheitsversorgung bestehen und werden durch die sozialen Determinanten bestimmt. Diesen Ungleichheiten kann durch den Einsatz der Sozialen Arbeit entgegengewirkt werden, weil eine Kategorisierung oder Ausgrenzung von Patient*innen in der Berufsgruppe der Sozialen Arbeit nicht besteht. Forschungsfrage: „Welche Argumente sprechen für beziehungsweise gegen eine Anerkennung der Sozialen Arbeit als gesetzlich geregelter Gesundheitsberuf auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und wie kann diese erreicht werden?“ Unterfragen: „Was ist unter dem Begriff Gesundheitsberufe in Österreich zu verstehen?“ „Welche Basis bietet die Soziale Arbeit, um als Gesundheitsberuf zu gelten?“ „Welche Überschneidungen gibt es zwischen bereits bestehenden Gesundheitsberufen und der Sozialen Arbeit?“ Ziele: Argumente für und gegen die Anerkennung der Sozialen Arbeit als Gesundheitsberuf extrahieren Vergleichbarkeit von bestehenden Gesundheitsberufen und der Sozialen Arbeit schaffen Methoden: systematische und offene Literaturrecherche Ausgewählte Ergebnisse: Der Anwendungsvorbehalt von Methoden, die aus der Sozialen Arbeit stammen, durch andere Berufsgruppen beeinflusst die Berufsidentität von Sozialarbeiter*innen. Die Notwendigkeit einer rechtlichen Absicherung gewinnt dadurch an Bedeutung. Das Potential, ein Berufsgesetz und die Anerkennung der Sozialen Arbeit als Gesundheitsberuf umzusetzen, ist durch zielorientierte, mannigfaltige und eingrenzende Formulierung möglich. Eine Berufsumschreibung der Sozialen Arbeit definiert den Zweck der Beratung und die Erfordernisse, die in der Berufsausübung erforderlich sind. Dadurch werden sowohl Sozialarbeiter*innen als auch Patient*innen rechtlich geschützt.